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Rapatinski zu den Konsequenzen, den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu qualifizieren

Zusammenfassung von "Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit" von RA Konstantin J. P. Rapatinski, original erschienen in: RdA 2003 Heft 6, 328 - 339.

Nachdem der EuGH im so genannten Simap-Urteil (EuGH Urt. v. 3.10.2000 - Rs. C-303//98) entschied, dass der Bereitschaftsdienst von Ärzten als Arbeitszeit anzusehen ist, zeigt der Autor in seinem Beitrag auf, welche Auswirkungen dieses Urteil auf innerstaatliches Arbeitsrecht hat.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz wird der Bereitschaftsdienst von Ärzten nicht als Arbeitszeit bewertet. Dies steht europäischem Recht entgegen, da die Arbeitszeitrichtlinie 93/104 eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum sowie eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vorgibt und der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Bereitschaftsdienste in vollem Umfang Arbeitszeit sind.

Der Autor stellt das Simap-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor (EuGH, 03.10.2000, Az.: C 303/98 )und kommt zu dem Schluss, dass die Aussagen sich auf Deutschland verallgemeinern lassen. Sodann stellt er die BAG-Beschlüsse vor, die die Richtlinie 93/104 zum Gegenstand ihrer Entscheidung hatten. Das BAG entschied, dass es sich in dem vorliegenden Fall um private Arbeitsvertragsparteien handelte. Deshalb könne die Europa-Richtlinie keine unmittelbare Anwendung finden, das sei nur bei staatlichen Arbeitgebern möglich. Das Arbeitszeitgesetz müsse folglich trotz seiner Unvereinbarkeit mit der Richtlinie angewendet werden.

Der Autor stimmt dem Urteil insoweit zu, dass das ArbZG mit dem europäischen Recht unvereinbar ist. Darüberhinaus vertritt er die Auffassung, dass das Europarecht im entscheidenden Fall jedoch unmittelbare Anwendung hätte finden müssen. Er prüft, wie sich diese BAG-Rechtsprechung auf öffentliche und private Arbeitgeber auswirkt. Er kommt zu dem Schluss, dass das BAG dem Personal im öffentlichen Dienst ein Leistungsverweigerungsrecht aussprechen muss, sofern die Arbeitnehmer mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeiten und Bereitschaftsdienste leisten. Bei privaten Arbeitgebern zieht die Rechtsprechung jedoch andere Konsequenzen nach sich. Die Richtlinie lässt als Ausnahme nämlich u.a. zu, dass sich ein Arbeitnehmer einzelvertraglich zu Mehrarbeit bereit erklären kann. Sofern man den Weg des BAG konsequent verfolgt, entstehen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft also unterschiedliche Ergebnisse.

Bewertung:

Eine ausführliche Darstellung der europäischen Vorgabe. Da es sich um ein aktuelles Thema handelt, für jeden Arbeitsrechtler lesenswert.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Petra Burchartz.

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