Beitrag Nr. 99612 vom 26.05.2005
OVG Rheinland-Pfalz eröffnet den Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Das OVG hat § 17a GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für entsprechend anwendbar erklärt und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Für öffentliche Aufträge, die nicht die Schwellenwerte erreichen und damit auch nicht in einem Vergabekammerverfahren angegriffen werden können, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Zur Begründung verweist der Senat auf die sog. Zwei-Stufen-Theorie. Demnach ginge einer Vergabe, d.h. dem Abschluss eines privat-rechtlichen Vertrages ein eigenständiges Vergabeverfahren voraus. Dieses sei verwaltungsrechtlich überprüfbar, denn nur so könne die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verwirklicht werden.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2005
| Az.: | 7 B 10356/05 |
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