Weltkarte Worldwide | Kontakt |
Startseite|Shop|Aktuelles|Partner|Service

Wussten Sie schon ...

LexisNexis betreibt seit 1973 Onlinedienste für Rechtsanwälte.

Drucken Per E-Mail verschicken

Beitrag Nr. 153191 vom 09.01.2009

Neue Kurzarbeitergeld-Regelung vorbereiten?

Als eine Maßnahme des Konjunkturpakets II plant die Regierungskoalition offensichtlich eine kurzfristige Reform des Kurzarbeitergelds. Als wichtige Alternative zum Beschäftigungsabbau können sich Betriebsräte jetzt schon darauf vorbereiten.

Zwar liegen noch keine offiziellen Verlautbarungen über einzelne konkrete Teile des Konjunkturpakets II vor. Einige Maßnahmen finden aber - Presseberichten zufolge - die einhellige Zustimmung der beteiligten Parteien. Dazu gehört u.a. der Vorschlag, das Kurzarbeitergeld für die Betriebe attraktiver zu gestalten.

Bei einem zeitweise verringerten Auftragsvolumen ist Kurzarbeitergeld die aus Arbeitnehmersicht attraktivere Option zum Beschäftigungsabbau durch Entlassungen. Während der Kurzarbeit erhalten die Beschäftigten 67 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem aktuellen geringeren Entgelt von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bisher zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für diesen Differenzbetrag in voller Höhe allein.

Um das Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber attraktiver zu machen, bestehen nach Presseberichten offensichtlich Pläne der Regierungskoalition, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Differenzbetrag ganz oder teilweise ebenfalls von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden sollen. Eine vollständige Übernahme der SV-Beiträge ist für den Fall geplant, dass die betroffenen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an Qualifikationsmaßnahmen teilnehmen. Werden während dieser Zeit keine Qualifikationsmaßnahmen durchgeführt, soll nur die Hälfte der SV-Beiträge übernommen werden.

Bis zum Beginn der nächsten Woche soll eine Arbeitsgruppe der Koalition die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen formulieren. Aber auch jetzt können Betriebsräte bereits aktiv werden. § 96 BetrVG gibt dem Betriebsrat weitgehende Handlungsmöglichkeiten bei der Planung von Maßnahmen der Berufsbildung für die im Betrieb Beschäftigten: "Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen." Nach § 98 Abs. 3 hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht darüber, welche Arbeitnehmer an betrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung teilnehmen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.

Weitere Meldungen: BetriebsratsPraxis24.de