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Beitrag Nr. 177394 vom 18.03.2010

Abmahnungen und Kündigungen möglich, wenn Arbeitgeber Missachtung einer Betriebsvereinbarung duldet

Der Arbeitgeber hat eine mit dem Betriebsrat getroffene Betriebsvereinbarung durchzusetzen. Gegen diesen Grundsatz aber verstößt der Arbeitgeber, wenn sich einzelne Arbeitnehmer über den Inhalt der Betriebsvereinbarung hinwegsetzen und er hiergegen nicht einschreitet. Dies stellt das Landesarbeitsgericht Köln mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Februar 2010 fest.

Vorausgegangen war Folgendes: Arbeitgeber und Betriebsrat hatten in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass eine Arbeitsaufnahme vor 7 Uhr und eine Fortführung der Arbeit nach 19:30 Uhr unstatthaft ist. Abweichungen hiervon sollten nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich sein. Einige Mitarbeiter missachteten diese Regelung insbesondere dadurch, dass sie gleichwohl länger als bis 19:30 Uhr arbeiteten, ohne dass der Betriebsrat dem zugestimmt hatte.

Unter Hinweis auf die geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit hielt der Arbeitgeber daraufhin die Beschäftigten per Rundschreiben zur Beachtung des vereinbarten Arbeitszeitkorridors an. Trotzdem missachteten im Folgezeitraum mehr und mehr Beschäftigte die Arbeitszeitregelung und arbeiteten über das auf 19:30 Uhr festgelegte Arbeitsende hinaus.

Das Gericht stellt zweierlei fest: Erstens habe der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, was ein Ordnungsgeld nach sich ziehe, wenn außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistungen entgegengenommen würden. Zweitens müsse der Arbeitgeber organisatorische Vorkehrungen treffen, die eine Leistungserbringung jenseits der zulässigen Arbeitszeiten unmöglich mache; etwa, indem er Arbeitsräume abschließe oder Telefone und EDV während dieser Zeit abschalte. Sollte alles das keine Abhilfe schaffen, habe der Arbeitgeber jenen, die sich über die Arbeitszeitvereinbarung hinwegsetzen, mit Abmahnungen und Kündigungen zu begegnen.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 8. Februar 2010, 5 TaBV 28/09

Dieser Beitrag wurde erstellt von Andreas Skowronek.

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