Beitrag Nr. 178378 vom 07.04.2010
LAG Hamm: Anton Schlecker muss Wahlvorstand Auskunft geben
Freuen darf sich der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl beim Drogeriemarktunternehmen Anton Schlecker. Das Landesarbeitsgericht Hamm verpflichtet das Unternehmen Anton Schlecker dazu, dem Wahlvorstand die Personaldaten auch eines vermeintlichen Gemeinschaftsbetriebs zu geben.
Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem LAG Hamm (13 TaBVGa 8/10) lag Folgendes zu Grunde: Im Dezember 2008 gründete der Einzelunternehmer Anton Schlecker die Firma Schlecker XL GmbH, an der er eine hundertprozentige Beteiligung hält. Am 28.01.2009 schloss die Firma Anton Schlecker eine in Kreuztal betriebene Drogeriefiliale. Nach Räumung der Verkaufsstelle mietete die Firma Schlecker XL die Räumlichkeiten an und eröffnete eine neue Filiale. Diese in Kreuztal betriebene Filiale liegt im räumlichen Geltungsbereich eines bei der Firma Anton Schlecker geltenden Zuordnungstarifvertrages Siegen, der 27 Filialen mit insgesamt 107 Beschäftigten erfasst. Die Filiale der Firma Schlecker XL nennt dieser Zuordnungstarifvertrag indes nicht.
Der Wahlvorstand vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal gleichwohl zum Bezirk Siegen der Firma Anton Schlecker gehöre und verlangt deshalb von der Firma Schlecker XL die Namen der Mitarbeiter dieser Filiale sowie deren kompletten Anschriften und weitere Personaldaten, um sie an der Betriebsratswahl zu beteiligen. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Firma Anton Schlecker und die Firma XL einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und deshalb die Verkaufsstelle der Schlecker XL in Siegen auch dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates Siegen zuzuordnen sei.
Das LAG Hamm gab dem auf Auskunftserteilung gerichteten Antrag des Wahlvorstands mit folgender Begründung statt: Selbst wenn, wie die Arbeitgeberin behauptet, die Schlecker XL-Filiale kein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des Zuordnungstarifvertrages sei, mache eine Auskunftsverweigerung die Betriebsratswahl nicht etwa nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Führte man die Wahl zum Betriebsrat jedoch ohne Beteiligung jener in dem mutmaßlichen Gemeinschaftsbetrieb Beschäftigten durch und stelle sich im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht heraus, dass eben doch kein Gemeinschaftsbetrieb vorlag, wäre die Betriebsratswahl nichtig und müsste wiederholt werden.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Andreas Skowronek.
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