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Beitrag Nr. 179173 vom 20.04.2010

Deutsche Post diskriminiert Bewerber: Über 5.000 Euro Schadensersatz

Erstens: Bewerbungsverfahren sind mitbestimmungspflichtig. Zweitens: Der Betriebsrat hat auf die Beachtung der zum Schutze von Arbeitnehmern geltenden Gesetze zu achten. Drittens: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein solches Gesetz.

Letzteres wird spätestens klar bei der Betrachtung dessen, was unlängst das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vm 24.02.2010, Az.: 25 Ca 282/09) zu entscheiden hatte. Die Deutsche Post AG suchte Postzusteller, die laut Stellenausschreibung die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Ein Bewerber afrikanischer Herkunft mit Französisch als Muttersprache wurde anschließend telefonisch interviewt, um feststellen zu können, wie gut sein Deutsch ist. Der Befund der Personalabteilung: Nicht ausreichend. Die Folge: Ein Absageschreiben an den Bewerber.

Für das Arbeitsgericht Hamburg ein klarer Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGG). Zum einen deshalb, weil es für Nichtmuttersprachler generell schwieriger sei, bei einem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen. Zum anderen deshalb, weil ein deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache während eines Telefonats nicht dem Berufsbild eines Postzustellers entspreche. Erforderlich für einen Postzusteller ist lediglich eine für die Kundenkommunikation und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und den Kollegen hinreichende Sprachkenntnis in Wort und Schrift. Das Gericht sprach dem benachteiligten Bewerber eine Entschädigung von mehr als 5.000 Euro zu.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Andreas Skowronek.

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