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Meyer-Lohkamp und Venn erklären die Bedeutung der schriftlichen Strafprozessvollmacht

Kurznachricht zu "Vom (Un-)Sinn der schriftlichen "Strafprozessvollmacht"" von RA Jes Meyer-Lohkamp, FAStrafR, und RA Nikolai Venn, FAStrafR, original erschienen in: StraFO 2009 Heft 7, 265 - 271.

Zunächst gehen die Autoren auf den Umgang mit der schriftlichen Strafprozessvollmacht in unterschiedlichen Staatsanwaltschaften ein. Während einige Staatsanwaltschaften die Vorlage einer Vollmacht für erforderlich halten, z.B. um Akteneinsicht zu erhalten, würden andere Staatsanwaltschaften die Vorlage grundsätzlich für nicht erforderlich halten. So gewähre beispielsweise die Staatsanwaltschaft Braunschweig regelmäßig dann Akteneinsicht, wenn die anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung vorliege. Im Grundsatz sei keine schriftliche Vollmacht erforderlich. Dieser Grundsatz gelte sowohl im Innerverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ebenso wie im Außenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Gericht oder einer Behörde. Im Innenverhältnis handele es sich in Fällen der Wahlverteidigung um einen bürgerlich- rechtlichen Vertrag zwischen Anwalt und Mandant im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB). Hierfür sehe das BGB keine besondere Schriftform vor. Das geschriebene Recht kenne nur drei Ausnahmen, in denen der Wahlverteidiger seine schriftliche Prozessvollmacht vorlegen müsse: 1. Fälle der Vertretung des Beschuldigten durch seinen Verteidiger, 2. die förmliche Zustellung an den Verteidiger, 3. der Besuch des inhaftierten Beschuldigten. Ferner weisen die Verfasser noch darauf hin, dass häufig die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht bei "Zweifeln an der Bevollmächtigung" verlangt würde.

Der Beitrag endet mit Handlungsempfehlungen der Verfasser. In der Praxisliteratur werde überwiegend empfohlen, den Mandanten bei Mandatsübernahme eine Vollmachtsurkunde unterzeichnen zu lassen. Meyer-Lohkamp und Venn tendieren jedoch dazu, zunächst das "Für und Wider" einer schriftlichen Strafprozessvollmacht gegeneinander abzuwägen. Für die Erteilung und Vorlage bei Gericht spreche der Umstand, dass der Verteidiger dann zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt sei (§ 145a Abs. 2 StPO). Andererseits bürde sich der zustellungsbevollmächtigte Verteidiger eine zusätzliche Verantwortung dafür auf, dass der Beschuldigte von der Ladung auch Kenntnis erhalte, was z.B. bei einem im Ausland aufhältigen Beschuldigten oder bei einem Wohnungswechsel ohne ordentliche Ummeldung problematisch werden könne. Außerdem könne es für den Mandanten im Übrigen schädlich sein, wenn sich aus der schriftlichen Strafprozessvollmacht ein Hinweis auf Ort und Zeitpunkt des Verteidigerkontaktes ergebe. Den Autoren seien Fälle bekannt, in denen unmittelbar nach Vorlage einer solchen Vollmacht Fahndungsmaßnahmen in Ortsnähe zu der Kanzlei des bevollmächtigten Verteidigers eingeleitet worden seien.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Michael Rohe.