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Beitrag Nr. 175750 vom 02.03.2010

Geschäftsführerdarlehen kurzfristig rückzahlbar

Der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH darf sich ein Darlehen, dass er seiner GmbH gewährt hat, auch unter Umgehung der vertraglichen Fristen zurückzahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil entschieden (II ZR 222/08).

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte seiner Gesellschaft ein Darlehen gegeben, das im Oktober 2005 noch mit 240.000 EUR valutierte. Da er die GmbH zum 01.01.2006 veräußern wollte und in dem Kaufvertrag von einer Darlehensforderung von 200.000 EUR ausgegangen wurde, veranlasste er kurzerhand eine Darlehensrückzahlung über 40.000 EUR an sich.

Der Käufer der GmbH wollte nun gerichtlich erstreiten, dass der nun ehemalige Geschäftsführer diese 40.000 EUR zurückzahlen muss, weil er mit dem Kaufvertrag auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Nach dem Gang durch die Instanzen gab der BGH nun dem Verkäufer Recht.

Die Richter entschieden, dass der Geschäftsführer auch in diesem Fall nur dann zur Rückzahlung verpflichtet wäre, wenn er die Zahlungen zu Unrecht an sich veranlasst hätte (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Rückzahlung der 40.000 EUR war aber rechtmäßig. Zwar hätte das Darlehen nach dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden müssen. Auf die Wahrung der Frist konnte der Verkäufer als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH zu seinen eigenen Gunsten aber wirksam verzichten.

Die Verpflichtungen des Kaufvertrages seien erfüllt worden, weil dort auch nur von dem Darlehen in einer Höhe von 200.000 EUR ausgegangen worden sei. Auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa die Regeln zur Kapitalerhaltung seien nicht erkennbar.