Beitrag Nr. 176192 vom 12.03.2010
Werden Bewirtungskosten durch Eigenbelege nachgewiesen, in denen der Bewirtende nicht als Rechnungsempfänger benannt ist, so schließt dies den Betriebsausgabenabzug der entstandenen Aufwendungen nicht aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009 - 11 K 1093/07 E).
Der Kläger war gewerblich tätig. Nach einer steuerlichen Außenprüfung wurden u.a. Bewirtungskosten für die Streitjahre 1998 - 2000 nicht anerkannt, da Rechnungen über 200 DM (heute: 150 EUR) auch den Namen des Steuerpflichtigen als Bewirtendem enthalten müssten. Eigenbelege, die der Kläger weitgehend erstellt hatte, ließ das Finanzamt zum Nachweis nicht zu. Nach Ansicht des Klägers war das Fehlen seines Namens als Bewirtender unschädlich, da die Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen worden sei. Außerdem sei eine spätere Ergänzung der Angaben möglich.
Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin eingelegten Klage teilweise Recht.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind aktuell in Höhe von 70 % der Aufwendungen (in den Streitjahren in Höhe von 80 %), die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, abziehbar . Zum Nachweis hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Sofern die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Im Hinblick auf die Bewirtungsaufwendungen des Klägers, für die er überhaupt keine Nachweise beigefügt hatte, erkannten die Richter einen Betriebsausgabenabzug nicht an. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Aufwendungen von einer Firma ersetzt bekam und damit das Entstehen und die betriebliche Veranlassung möglicherweise nachgewiesen wäre; der Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in der vom Einkommensteuergesetz geforderten Form sei zwingende Voraussetzung. Ebenso wurden die Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Rechnung auf einen anderen Steuerpflichtigen und nicht auf den Kläger ausgestellt war, von den Richtern für den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.
Die Bewirtungsaufwendungen, bei denen auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Klägers auf den Belegen fehlte, wurden von den Richtern als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Die Vorlage von Eigenbelegen mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen seien ausreichend. Sollte der Kläger in den Belegen zum Teil als bewirtende Person nachgetragen worden sein, so wäre dies unschädlich. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck könnte nachgeholt werden, so die Richter. Der Abzugsfähigkeit der Rechnungen stehe nicht entgegen, dass diese keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.
Die Regelungen, wonach bei Rechnungen über 200 DM (heute: 150 EUR) die Angabe des Bewirtenden als Rechnungsempfänger auf der Rechnung erforderlich ist, gelte zwar bei der Vereinfachungsregelung für Gaststättenrechnungen, nicht aber dann, wenn bereits die "höheren" Anforderungen der Grundregelung (s. vorhergehender Absatz) erfüllt seien.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.