Beitrag Nr. 176222 vom 01.03.2010
Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin, Urteil vom 11.09.2009, Az.: S 37 AS 14128/09, ist die fehlende Bestimmtheit des Angebots einer Arbeitsgelegenheit, die der Grundsicherungsträger dem Leistungsbezieher zukommen lässt, ein Grund, auf den sich der Leistungsbezieher bei Nichtantritt der Maßnahme mit der Folge berufen kann, dass eine Sanktion ihm gegenüber nicht ausgesprochen werden darf.
Die Beteiligten des Klageverfahrens stritten über die Rechtmäßigkeit eines gegen den Kläger ergangenen Sanktionsbescheides. Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er ist ausgebildeter Verkäufer. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, unterbreitete dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit folgendem Inhalt: "Hilfsarbeiten ohne nähere Tätigkeitsangabe, Kontroll-und Sichtungsarbeiten, insbesondere Aufnahme bestehender Mängel, Laubsammelarbeiten zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte, Beseitigung von Unkraut auf Wegen, Vorbereitung von Abfall zur Entsorgung." Der Kläger nahm das Angebot nicht an, so dass der Beklagte den nunmehr im Streit stehenden Sanktionsbescheid verfügte.
Das Sozialgericht Berlin weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass Arbeitsgelegenheiten nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur dann zulässig sind, wenn der Hilfebedürftige in absehbarer Zeit eine Erwerbstätgikeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erlangen kann. Nach Ansicht des Gerichts war bereits aus diesem Grund die angebotene Arbeitsgelegenheit vom Kläger nicht zu befolgen. Insoweit fehlt es nach Auffassung der Kammer bereits an den erforderlichen schwerwiegenden Integrations- oder Vermittlungshemmnissen. Zudem sei auch die Beschreibung der Arbeitsgelegenheit zu unbestimmt. Im Ergebnis bliebe es nämlich dem Maßnahmenträger vorbehalten, welche Hilfsarbeiten er dem Betroffenen zuweise. Der Hilfebedürftige hat in einer solchen Situation, dem Urteil des Sozialgerichts Berlin folgend, die Möglichkeit, die Arbeitsgelegenheit wegen Unbestimmtheit des Angebotsschreibens zulässigerweise nicht anzutreten. Damit aber durfte der Beklagte keine Sanktion aussprechen, so dass das Gericht den vom Kläger angegriffenen Bescheid auch aufhob.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.