Beitrag Nr. 176301 vom 02.03.2010
In seinem Beschluss vom 07.12.2009, Az.: L 11 AS 690/09 B ER, stellt das Landessozialgericht Bayern fest, dass ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht verpflichtet ist, innerhalb von Wochen über die leistungsrechtliche Qualifizierung von Anschaffungen eines selbständigen Beziehers von Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden.
Der Antragsteller des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrte die Feststellung, dass der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, verpflichtet sei, innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über die leistungsrechtliche Einordnung der Anschaffung eines für den Betrieb benötigten Wirtschaftsgutes zu treffen. Der Antragsteller bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Anrechnung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Steinbildhauer. Um der Gefahr zu entgehen, Anschaffungen für seine selbstständige Tätigkeit vorzunehmen, die vom Leistungsträger nicht als Aufwendungen anerkannt werden, sieht er den Antragsgegner in der Verpflichtung, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen. Der Antragsgegner verweist auf die gesetzliche Regelung des § 88 SGG, wonach der Verwaltung in der Regel bis zu sechs Monate Zeit für die Bearbeitung gegeben werde.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der der Grundsicherungsträger verpflichtet sei, eine Entscheidung in der vom Antragsteller begehrten Form innerhalb von 4 Wochen zu treffen. Die Rechtsgrundlage lasse sich auch nicht in § 3 Abs. 3 Alg II-V finden. Die Frage der Anschaffung von Gütern für betriebliche Zwecke obliege allein der Verantwortung des Leistungsempfängers, und der Leistungsträger habe nur ein nachgehendes Prüfungsrecht, ob die getätigten Investitionen mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Einklang zu bringen sind oder ob offenkundige Manipulationen zu Lasten der Sozialkassen zu belegen sind. In dieser Regelung drücke sich, so der erkennende Senat, ein Prinzip der Risikoverteilung aus, das durch die vom Antragsteller begehrte Regelung nicht umgekehrt werden dürfe. Das Gericht lehnte daher inhaltlich ebenfalls die begehrte Feststellung ab.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.