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Beitrag Nr. 176398 vom 02.03.2010

SG Marburg: Zum Begriff der Leistung nach § 25 SGB XII

Liegt bei der Beurteilung eines Erstattungsanspruchs als Nothelfer auf der Grundlage des § 25 SGB XII eine Leistungskette vor, so kann nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg, Urteil vom 11.02.2010, Az.: S 9 SO 23/08, nur derjenige Nothelfer sein, der die Leistung unmittelbar gegenüber dem Hilfebedürftigen erbracht hat.

Durch Klage erstrebte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, des zuständigen Sozialhilfeträgers, auf Zahlung einer Summe von 1.972,00 Euro nebst Zinsen. Der Kläger ist ein Unternehmen, das Arzneimittel herstellt und vertreibt. Zur Begründung seines Klagebegehrens macht der Kläger geltend, ihm stünde der Betrag als Nothelfer gem. § 25 SGB XII zu, weil der Zeuge Dr. C. die im Eigentum des Klägers stehenden Medikamente seinem Patienten im Rahmen eines medizinischen Eilfalles verabreichte. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger Nothelfer sei. Jedenfalls liege kein Eilfall vor und es bestehe auch keine Verpflichtung zur Übernahme der Aufwendungen.

Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger behaupteten Anspruch kam nur § 25 SGB XII in Betracht. Nach § 25 SGB XII sind jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Das Sozialgericht Marburg hatte bereits Zweifel, ob es sich beim Kläger um "jemand" im Sinne des § 25 SGB XII handelt. Handele es sich, so die erkennende Kammer, um eine Leistungskette, könne nur derjenige Nothelfer sein, der die Leistung unmittelbar gegenüber dem Hilfebedürftigen erbracht habe. Dritte, die ihrerseits an den Nothelfer geleistet haben, müssen, so das Gericht, ihre Ansprüche diesem gegenüber geltend machen und ggfs. durchsetzen. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger nicht gegenüber dem Patienten tätig geworden. Mit der Lieferung der Medikamente an den Zeugen Dr. C habe er zwar diesem gegenüber eine Leistung erbracht, eine Leistung gegenüber dem Patienten sei damit jedoch nicht verbunden gewesen. Das Gericht wies unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die Klage folglich ab.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.