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Beitrag Nr. 176408 vom 03.03.2010

Kleintierkrematorium im Gewerbebetrieb zulässig

Ein Kleintierkrematorium ist im Gewerbegebiet zulässig, so das VG Mainz am 15.12.2009. Selbst eine eventuelle Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtfertige keinen Baustopp.

Streitgegenstand

Die Nachbarn argumentierten, das Vorhaben bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so dass ihrem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Der Betrieb eines Kleintierkrematoriums stehe zudem im Widerspruch zur Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan.

Verfahrensvorschriften nicht nachbarschützend

Ficht ein Dritter eine an einen anderen gerichtete Baugenehmigung an, kann er nicht geltend machen, dass sein Widerspruch oder seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, weil in der Sache ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hätte durchgeführt werden müssen, so das Gericht. Verletzungen von § 19 BImSchG (Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren), § 3c Satz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) oder der landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeiten von Behörden vermittelten keinen Drittschutz. Unabhängig von dem richtigen Genehmigungsverfahren müssten die Nachbarn die Verletzung eigener Rechte begründen können.

Einäscherung von Tieren nicht vergleichbar mit Einäscherung verstorbener Menschen

Der Gebietserhaltungsanspruch, der auch im Anwendungsbereich des BImSchG gelte, werde durch die erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Kleintierkrematoriums nicht beeinträchtigt. Anders als Krematorien für menschliche Leichen könnten Kleintierkrematorien als Gewerbebetrieb angesehen werden. Dies gelte auch dann, wenn sie über einen Raum verfügten, in dem sich die Halter oder sonstige Personen von dem toten Tier "verabschieden" können. Auch wenn im Einzelfall für die Betroffenen der Tod eines Tieres ebenso schmerzhaft wie der Verlust eines Menschen sei, so sei bei typisierender Betrachtung die Trauer beim Ableben eines Menschen damit nicht vergleichbar.

Quelle:

VG Mainz, Beschluss vom 15.12.2009 - 3 L 1220/09.MZ

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley.