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Beitrag Nr. 176468 vom 03.03.2010

SG Berlin: Einkommensanrechnungsregelung für Ehegatten im SGB II nicht verfassungswidrig

Die Nachteile, die sich für mit ihren Ehegatten, die im Haushalt zusammen leben und Unterhaltspflichtig sind, im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Anrechnungsregelung des § 11 SGB II ergeben, sind nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin, Urteil vom 25.02.2010, Az.: S 128 AS 5210/09, weder verfassungswidrig noch unverhältnismäßig.

Im Streit vor dem Sozialgericht Berlin war die Frage der Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Klägerin zu 1 lebt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2, der von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Der Beklagte, der zusändige Leistungsträger nach dem SGB II, berücksichtigte die Rente der Klägerin zu 1 bei der Emittlung der zustehenden Leistungen. Die Kläger halten dies für verfassungswidrig, zumindest insoweit dem Kläger zu 2 durch diese Anrechnung nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt.

Das Sozialgericht Berlin verweist darauf, dass die Frage, ob das Nichtbelassen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes verfassungsgemäß sei und namentlich ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG vorliegt, bereits im Recht nach dem Bundessozialhilfegesetz umstritten war. Letztlich habe jedoch das Bundessozialgericht die Regelungen im SGB II nicht beanstandet. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind die Nachteile, die sich für die mit ihren Ehegatten in einem Haushalt zusammen lebenden Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnungsregelung des § 11 SGB II ergeben, auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei auch ohne die Berücksichtigung eines dem bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt entsprechenden Bedarfs zugunsten des mit Hilfebedürftigen zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen nicht feststellbar, dass sie etwa so weit gehen würden, dass Ehepaare zum Getrenntleben veranlasst würden. Vor diesem Hintergrund vermochte das Gericht dem Begehren der Kläger auch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.