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Beitrag Nr. 176510 vom 04.03.2010

BSG: Arbeitslosenhilfe ist auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen

Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, die für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB II bestimmt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Geltung des SGB II erst ausgezahlt wurden, sind nach Auffassung des BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az.: B 14 AS 46/08, auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzurechnen. Weder aus gesetzlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Schonung dieser Leistung erforderlich.

Der Kläger des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht begehrte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Monat 2005. Diese waren vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, mit der Begründung versagt worden, im Januar 2005 an den Kläger noch ausgezahlte Arbeitslosenhilfe sei als Einkommen leistungsmindernd anzurechnen. Der Kläger sieht hierin eine Verletzung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, des § 242 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 GG. Er hält die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe für eine Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe insoweit versäumt, eine § 65 Abs. 1 SGB II entsprechende Übergangsvorschrift zu erlassen.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts stellt die im Januar 2005 dem Kläger zugeflossene Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Es sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als eine zu priviligierende Leistung zu behandeln. Der zuständige Senat vermochte auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Notwendigkeit zu erkennen, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II über seinen Wortlaut hinaus erweiternd dahingehend auszulegen, dass die bisherige Arbeitslosenhilfe als Leistung nach dem SGB II zu betrachten ist. Dieses Ergebnis ist für das Bundessozialgericht nicht so grob unbillig, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Härtefallklausel vom Gesetzgeber hätte vorgesehen werden müssen. Damit aber war aus Sicht des Gerichts das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden, die Revision führte folglich nicht zum Erfolg.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.