Beitrag Nr. 176536 vom 05.03.2010
Die Verpflichtung der Gemeinden, einen Gewerbesteuerhebesatz von mindestens 200 % anzuwenden, ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04).
Seit 2004 sind Gemeinden dazu verpflichtet, einen Hebesatz bei der Gewerbesteuer von mindestens 200 % anzuwenden. Zuvor stand es ihnen frei, jeden beliebigen Gewerbesteuerhebesatz festzulegen; sie konnten also auch einen Hebesatz von Null anwenden und damit gar keine Gewerbesteuer einziehen. Der Hebesatz ist ein Faktor bei der Ermittlung der von den Gemeinden erhobenen Gewerbesteuer. Gegen die Neuregelung hatten zwei Gemeinden in Brandenburg Verfassungsbeschwerden eingereicht. Sie wollten weiterhin - wie auch in der Vergangenheit - die Möglichkeit haben, niedrigere Hebesätze anzuwenden oder auch gar keine Gewerbesteuer zu erheben (Hebesatz Null).
Die Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatten keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Neuregelung mit der Festlegung eines Mindesthebesatzes von 200% nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und die kommunale Finanzhoheit. Sie sei zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die kommunale Finanzhoheit garantiere den Gemeinden nicht das Recht auf Festsetzung des Hebesatzes ohne jede Einschränkung. Mit der Einschränkung der Hebesatzautonomie solle das Wettbewerbsverhalten zwischen den Gemeinden begrenzt und damit "Steueroasen" verhindert werden. Außerdem solle die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg gefördert und die Gewerbesteuer-Umlage gesichert werden. Die Gewerbesteuer-Umlage müssen die Gemeinden an Bund und Länder abführen. Gäbe es weiterhin die Möglichkeit, keine Gewerbesteuer zu erheben, könnten die entsprechenden Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich auf der anderen Seite an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuer-Umlage zu beteiligen.
Wichtig sei, dass durch die Einschränkung der Hebesatzautonomie die Finanzhoheit der Gemeinden im Kern erhalten bleibe, das Hebesatzrecht also nicht unverhältnismäßig beschränkt werde. Diese Voraussetzungen seien bei einem Mindesthebesatz von 200 % gegeben, da ein Hebesatz von 200 % immer noch weit unter dem Durchschnitt liege und die Gemeinden hiermit weiterhin die Möglichkeit hätten, Standortnachteile auszugleichen und Gewerbe bei sich anzusiedeln. Den Gemeinden bleibe damit ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten.
Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.