Zurück zur Meldung

Beitrag Nr. 176658 vom 09.03.2010

Keine Ordnungsverfügung auf "Zuruf" der Nachbarn

Es verletzt die Aufklärungspflicht einer Behörde nach § 24 VwVfG NRW, wenn sich die Behörde allein auf die Aussagen von Nachbarn verlässt, insbesondere dann, wenn sich widersprechende Angaben vorliegen. Ein solches Vorgehen begründet einen beachtlichen Verfahrensmangel sowie eine fehlerhafte Ermessensausübung, so dass eine unter diesen Umständen erlassene Ordnungsverfügung aufzuheben ist, urteilte das OVG Nordrhein-Westfalen am 18.02.2010.

Streitgegenstand war eine bauaufsichtliche Verfügung gegen einen Hauseigentümer, mit der dieser aufgefordert wurde, seinen Kamin mit geeignetem Heizmaterial zu beheizen. Aufgrund von Nachbarbeschwerden sei nicht auszuschließen, dass der Kläger ungeeignetes Material verwendet habe, so die Behörde. Die Nachbarn des Klägers hatten behauptet, aus dem Schornstein steige dicker schwarzgrauer Ruß auf, was auf erhebliche Umweltbelastungen schließen lasse. Zwei Bezirksschonsteinfeger hatten allerdings auch bei unangemeldeten Besuchen keinen Hinweis auf ungeeignetes Material gefunden.

Verstoß gegen § 24 VwVfG - Untersuchungsgrundsatz

Die Behörde sei ihrer auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzuführenden Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung mit der Würdigung der Nachbarbeschwerden und der von den Bezirksschornsteinfegern eingeholten Stellungnahmen nicht ausreichend nachgekommen. Es fehle an eigenen behördlichen Feststellungen. Gefordert sei, dass die Behörde sich ein eigenes Urteil auch über die Ermittlungsbeiträge anderer bilden müsse.

Eigene Ermittlungen hier erforderlich

Aufgrund der Nachbarbeschwerde habe zwar ein Besorgnispotential vorgelegen, dieses habe sich im Verfahren jedoch nicht verdichtet. Unter diesen Umständen habe die Behörde weitere eigene Ermittlungen anstellen müssen. Das Unterlassen begründe einen Verfahrensmangel und auch den Vorwurf der fehlerhaften Ermessensausübung, so dass die beklagte Ordnungsverfügung aufzuheben sei.

Quelle:

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2010 - 10 A 1013/08

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley.