Beitrag Nr. 176659 vom 10.03.2010
Sowohl im Anwendungsbereich von § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) als auch im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) muss für eine ausreichende Erschließung eines Bauvorhabens, das starken An- und Abfahrtsverkehr auslöst, auch die Zufahrt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten (OVG Niedersachen am 16.02.2010).
Streitgegenstand waren zwei Nebenbestimmungen im Rahmen einer Baugenehmigung für einen Einrichtungsmarkt mit 130 Stellplätzen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die erforderliche Erschließung sei allein schon dadurch gesichert, dass das Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße liege und mit Kraftfahrzeugen angefahren werden könne. Dem widersprach das OVG.
Sicherung der Erschließung nach Bundesrecht
Für den unbeplanten Innenbereich sei es gefestigte Rechtsprechung, dass die Erschließung dann nicht gesichert sei, wenn sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten lasse. Es gehe also nicht nur darum, ob die erschließende Straße überhaupt den zusätzlichen Verkehr verkraften könne, sondern auch darum, wie sich die Ein- und Abfahrtvorgänge mit den dabei teilweise erforderlich werdenden Fahrspurquerungen auf den Verkehrsfluss auswirkten. Diese Rechtsprechung sei auf die Rechtslage in beplanten Bereichen übertragbar, da § 30 und § 34 BauGB insoweit gleichlautend formuliert seien.
Zulässige Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen - Einbau einer Mittelinsel und Eintragung einer Baulast für eine Abfahrt über das benachbarte Grundstück - gewährleisteten eine gesicherte und geregelte Zu- und Abfahrt, wie das Gericht auch aus eigener Sachkunde heraus beurteilen könne. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung ohne Nebenbestimmungen.
Quelle:
OVG Niedersachen, Beschluss vom 16.02.2010 - 1 LA 88/08
Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley.