Beitrag Nr. 176660 vom 11.03.2010
Spielhallen für Reball-Spiele missachten nicht die Menschenwürde und sind daher im Gewerbegebiet zulässige sportliche Anlagen, urteilte das OVG Niedersachsen am 18.02.2010. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel von Erwachsenen nach den in Deutschland üblicherweise zugrunde gelegten Regelwerken gespielt werden soll.
Verfahrensgegenstand war die Nutzungsänderung einer Badmintonhalle in eine Reball-Anlage. Ähnlich wie beim Paintball versuchen die Mitspieler beim Reball, Mitspieler zu treffen, wobei allerdings keine Farbbälle abgeschossen werden, sondern wiederverwendbare Bälle. Wie auch das Verwaltungsgericht verpflichtete das OVG die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung.
Menschenwürde durch Baurecht zu schützen?
Das OVG setzt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Heranziehung der polizeilichen Generalklausel im Rahmen der Laserdrome-Entscheidung (Urteil vom 13.12.2006 - 6 C 17.06) auseinander. Anders als das BVerwG hält es eine unbegrenzte Heranziehung des Begriffes der öffentlichen Ordnung für unzulässig: Bauaufsichtsbehörden sollten nicht "erzieherisch" wirken.
Kein Verstoß gegen die Menschenwürde durch Reball-Spiele
Das Spiel sei nur Erwachsenen erlaubt, der Spielbetrieb von außen nicht sichtbar. Das Tragen von Militärkleidung sei verboten. Ob es nachteilige Wirkungen auf die charakterliche Entwicklung ausübe, sei nicht belastbar erforscht. Insgesamt hebe sich das Reball-Spiel nicht in einem Maße von sozial anerkannten Tätigkeiten ab, dass seine Ächtung geboten sei. Es sei gegenüber realen Tötungshandlungen ähnlich wie der Fechtsport verfremdet. Auch sei keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, so dass der begehrten Baugenehmigung nichts entgegenzusetzen sei.
Quelle:
OVG Niedersachen, Urteil vom 18.02.2010 - 1 LC 244/07
Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley.