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Beitrag Nr. 176665 vom 09.03.2010

Ablösung einer Bürgschaft durch ein Darlehen ist neues Rechtsgeschäft

Wird eine Bürgschaftserklärung in ein Darlehen umgewandelt, handelt es sich dabei um ein neues Rechtsgeschäft. Der Schuldner kann sich dann nicht mehr auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, wie kürzlich das Oberlandesgericht Celle entschied (3 U 182/09).

Ein Mann hatte gegenüber einer Bank eine Bürgschaft für ein Unternehmen übernommen. Als dieses insolvent wurde, wollte die Bank den Mann als Bürgen in Anspruch nehmen. Da dieser jedoch nicht über die gebürgte Summe verfügte, einigten sich beide Parteien darauf, die Bürgschaft in ein Darlehen umzuwandeln, für das regelmäßige Ratenzahlungen fällig wurden. Die Bank stellte keine Forderungen mehr an das insolvente Unternehmen.

Der Darlehensnehmer zahlte anfangs regelmäßig die Raten an die Bank, stellte seine Zahlungen nach drei Jahren jedoch ein. Er berief sich darauf, dass die Forderung der Bank aus der Bürgschaft verjährt sei, er das Darlehen also nicht weiter bedienen müsse. Die Bank argumentierte dagegen, dass es sich bei dem Darlehen um eine neue Schuld handelt, die neue Verjährungsfristen nach sich ziehe.

Die Richter folgten der Argumentation der Bank. Zwar sei eine Schuldumschaffung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Darlehensnehmer habe jedoch ein großes Interesse daran gehabt, dass die Bürgschaft in ein Darlehen umgewandelt wurde. Andernfalls hätte die Bank ihn als Bürgen in Anspruch nehmen und notfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten können. Der Schuldner habe sich darüber im Klaren sein müssen, dass deshalb Einwendungen wie die Einrede der Verjährung der Hauptforderung, die er im Zusammenhang mit der Bürgschaft hätte erheben können, nicht mehr möglich seien. Die Bank habe deshalb einen Anspruch auf Erfüllung des Darlehens.