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Beitrag Nr. 176666 vom 11.03.2010

Steuerberater muss Mandanten über steuerrechtliche Irrtümer aufklären

Ein Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten über steuerrechtliche Irrtümer aufzuklären. Andernfalls haftet er nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle für den entstandenen Schaden (3 U 170/09).

Ein Unternehmen, das den Verleih und die Befüllung von Getränkeautomaten betrieb, hatte in den Jahren 2000 und 2001 bei der Verkaufspreisberechnung eine Umsatzsteuer von lediglich 7 Prozent berücksichtigt. Tatsächlich betrug die Umsatzsteuer aber ab dem Jahr 2000 für den Getränkeverkauf aus Automaten 16 Prozent. Das Finanzamt forderte deshalb eine Nachzahlung der zu wenig abgeführten Umsatzsteuer in Höhe von 46.141,30 EUR sowie Verzugszinsen. Diesen Betrag verlangte das Unternehmen nun von seinem damaligen Steuerberater zurück. Er habe seine Beratungspflicht verletzt, indem er das Unternehmen nicht auf den falschen Umsatzsteuersatz hingewiesen hatte. Der verweigerte jedoch die Auszahlung mit der Begründung, dass seinem Mandanten kein Schaden entstanden sei. Denn höhere Preise, die sich durch die höhere Umsatzsteuer zwangsläufig ergeben hätten, hätte er gar nicht am Markt durchsetzen können.

Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Zum einen handelte es sich bei den angebotenen Getränken um Niedrigpreisprodukte. Die höhere Umsatzsteuer hätte eine Preissteigerung von maximal 5 Cent pro Getränk ausgemacht. Weiterhin bestünde innerhalb eines Gebäudes, in dem das Unternehmen seine Getränkeautomaten aufgestellt hatte, keine Wettbewerbssituation, da andere Automaten in der Regel nicht verfügbar und keine Vergleichssituation zu Getränken aus Cafés gegeben seien. Überdies habe das Unternehmen ab 2002 die korrekte Umsatzsteuer abgeführt und deshalb den Preis für die Getränke erhöht. Dabei hatten sich keine Umsatzeinbußen ergeben. Dem Unternehmen sei demnach durch die Falschberatung des Steuerberaters ein Schaden entstanden, für den dieser aufkommen müsse.