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Beitrag Nr. 176667 vom 12.03.2010

Frachtrecht: Ungewöhnlich hoher Schaden liegt bei Zehnfachem der Haftungsobergrenze

Versender einer Ware müssen den Transporteur auf den ungewöhnlich hohen Wert der Sendung hinweisen, wenn dieser mehr als das Zehnfache der vereinbarten oder gesetzlichen Haftungsobergrenze des Transporteurs beträgt. So urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof (I ZR 215/07).

Verhandelt wurde der Fall eines Unternehmens, das nach eigenen Angaben 563 Computer-Flachbildschirme über eine Spedition nach Spanien versandt hatte. Dort kamen die Geräte jedoch nie an. Der Transportversicherer des Unternehmens übernahm den Schaden in Höhe von 144.368 EUR, verlangte ihn jedoch vom Transporteur zurück. Dieser unterstellte dem Unternehmen ein Mitverschulden, das sich der Versicherer anrechnen lassen müsse und das zu einer Minderung der Schadenszahlung führe. Das Unternehmen hätte bei Auftragserteilung auf den ungewöhnlich hohen Wert der Sendung hinweisen müssen, damit der Transporteur besondere Maßnahmen gegen Diebstahlschutz hätte einleiten können. Eine derartige Hinweispflicht ergebe sich aus § 254 Abs. 2 BGB. Danach trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er den Schuldner nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat.

Das Gericht musste nun entscheiden, ob die Sendung einen ungewöhnlich hohen Wert hatte oder nicht. Es entschied, dass dieser nur dann vorliege, wenn das Zehnfache der Haftungshöchstgrenze des Transporteurs überstiegen wurde. Die Haftungshöchstgrenze ergebe sich, sofern nichts anderes vereinbart sei, aus § 431 HGB bzw. Art. 23 Abs. 3 CMR und liege danach bei 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (Anmerkung der Redaktion: Unter Rechnungseinheit wird das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds verstanden. Es handelt sich um eine künstliche Währung, die sich aus einem Korb wichtiger Weltwährungen zusammensetzt.). Im konkreten Fall ergab sich damit eine Haftungshöchstgrenze von 28.100,35 EUR. Der tatsächliche Wert der gestohlenen Geräte (144.368 EUR) lag damit unterhalb des Zehnfachen dieses Wertes (281.003,50 EUR), sodass die Sendung keinen ungewöhnlich hohen Wert gehabt hat. Den Versender traf daher kein Mitverschulden.

Unabhängig vom konkreten Fall äußerte sich das Gericht auch zur Berechnung des ungewöhnlich hohen Wertes bei einer individuell oder per vorformulierter Vertragsbedingung festgelegten Haftungshöchstgrenze. Sei in einer vorformulierten Vertragsbedingung eine niedrigere Haftungshöchstgrenze als die gesetzliche in § 254 Abs.2 BGB festgelegt, sei das Zehnfache der vereinbarten Summe für die Beurteilung über einen ungewöhnlich hohen Wert entscheidend. Bei einer höheren Haftungshöchstgrenze gelte jedoch das Zehnfache der gesetzlich vorgesehenen. Im Falle von individuell ausgehandelten Haftungshöchstgrenzen sei grundsätzlich vom Zehnfachen dieses Wertes auszugehen.