Beitrag Nr. 176795 vom 09.03.2010
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hält die Vorgehensweise von neun Krankenkassen, gemeinsam in einer Pressekonferenz im Januar die Erhebung eines Zusatzbeitrag von jeweils 8 EUR im Monat anzukündigen, nicht für rechtswidrig.
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sei die gewählte Verfahrensweise "unbedenklich", heißt es in einer Presseerklärung. Anlass für die Klarstellung war, dass das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen diese neun gesetzlichen Krankenkassen wegen des Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeleitet hatte. Das Verwaltungsverfahren prüft dabei, ob der Festlegung und der Bekanntgabe der Zusatzbeiträge verbotene Kartellabsprachen zu Grunde lagen.
Das BVA verneint die vom Bundeskartellamt unterstellte Unternehmenseigenschaft von Krankenkassen im Sinne des Kartellrechts bei der Festsetzung von Zusatzbeiträgen: Gesetzliche Krankenkassen seien zwar selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts, allerdings sei ihr Selbstverwaltungsrecht durch die staatliche Festlegung des Beitragssatzes deutlich begrenzt. "Die Erhebung von Zusatzbeiträgen ist somit gerade keine rein finanzpolitische Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse, sondern zuallererst die gebotene Einhaltung der besonderen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die selbstverwalteten Körperschaften", so die Aufsichtsbehörde.
Für den neuen Präsidenten des BVA, Dr. Maximilan Gaßner, ist die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und die Erhebung von Zusatzbeiträgen unverzichtbar. Restriktionen, die über die ohnehin schon schwierigen Kautelen des Sozialgesetzbuches hinausgehen, seien deshalb im Interesse der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinnehmbar.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Cornelia Kolbeck.