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Beitrag Nr. 176796 vom 09.03.2010

SG Bremen: Leistungsberechtigter nach dem SGB II ist zur Vorlage eines Ausweisdokuments verpflichtet

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweisdokuments ergibt sich für einen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende begehrenden Hilfesuchenden nach Auffassung des Sozialgerichts Bremen, Beschluss vom 24.02.2010, Az.: S 18 AS 286/10 ER, aus den in §§ 60 ff. SGB I niedergelegten Mitwirkungspflichten. Da es sich bei den Leistungen des SGB II um Leistungen von mehreren hundert Euro monatlich handele, sei der Nachweis der Identität angemessen

Die Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens stritten über die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Auf einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen hin hatte der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, den Antragsteller mitgeteilt, eine abschließende Bearbeitung könne erst nach Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments erfolgen. Unstreitig verfügt der Antragsteller über ein Ausweisdokument. Er legte dieses jedoch ohne Angabe von Gründen bislang nicht vor. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner kenne ihn hinreichend. Er wohne seit Jahren unter derselben Anschrift und Post gehe regelmäßig zu. Die Aufforderung des Antragsgegners sei daher reine Schikane.

Bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweisdokuments handelt es sich nach Auffassung des Sozialgerichts Bremen um die Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB I. Die Grenzen dieser Mitwirkungspflicht seien vom Antragsgegner nicht überschritten worden. Bei Leistungen nach dem SGB II handele es sich um Leistungen von mehreren hundert Euro, so dass der Nachweis der Identität nicht unangemessen sei. Ein wichtiger Grund, die Verpflichtung zur Vorlage nicht zu erfüllen, sei, so die Kammer, vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden und sei auch nicht ersichtlich. Selbst wenn richtig sei, dass der Antragsteller einzelnen Sachbearbeitern bekannt sei müsse, lässt dies nach Ansicht des Gerichts keinen Aufschluss darüber zu, ob er auch den konkret mit der Leistungsbewilligung betrauten Sachbearbeitern bekannt war. Das Gericht lehnte folglich den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.