Zurück zur Meldung

Beitrag Nr. 17798 vom 22.12.2002

Gebühren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

In einer Verordnung hat die Europäische Kommission die Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt festgelegt (Verordnung (EG) 2246/2002). Erste Eintragungen können ab dem 01.04.2003 vorgenommen werden, Voranträge können bereits ab dem 02.01.2003 eingereicht werden.

Geschmacksmuster gewähren dem Inhaber das ausschließliche Recht der Nutzung. Er kann bis zur Höchstdauer von 25 Jahren überall in der Gemeinschaft die Nutzung verbieten. Eingetragene Geschmacksmuster sind in allen Mitgliedsstaaten geschützt. Während die Grundgebühr für das erste Geschmacksmuster 230 € beträgt, reichen die Gebühren für die Verlängerung nach jeweils fünf Jahren von 90 € für die erste Verlängerung bis zu 180 € für die vierte.

Pressemitteilung der EU-Kommission

Text der Verordnung (EG) 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Text der Verordnung (EG) 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Text der Verordnung (EG) 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Text der Verordnung (EG) 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Text der Verordnung (EG) 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Text der Verordnung (EG) 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisela Graz.