Beitrag Nr. 34232 vom 01.08.2003
Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, müssen eine Übertragung ihres Resturlaubes in das darauf folgende Kalenderjahr vorher bei ihrem Arbeitgeber ankündigen. Ansonsten könne bei fehlender Information des Arbeitgebers der Urlaubsanspruch verfallen, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Dieser Entscheidung liegt die Klage eines Arbeitnehmers einer Metallfirma zu Grunde. Er wollte im Jahr 2000 noch einen Resturlaub von fünf Tagen aus dem Jahr 1999 abgelten. Dies hatte er seinem Arbeitgeber jedoch nicht ausdrücklich schon im alten Kalenderjahr angezeigt.
Das BAG wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub im Folgejahr bestehe. Beabsichtigt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Jahresurlaubs erst im folgenden Kalenderjahr abzugelten, müsse er dieses Vorhaben seinem Arbeitgeber noch im alten Kalenderjahr anzeigen. Außerdem müssten, unabhängig von der Ankündigung beim Arbeitgeber, für eine Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In vorliegendem Fall fehle es sowohl an einer Ankündigung als auch an besonderen Gründen für eine Übertragung der restlichen fünf Tage. Daher sei dieser Urlaubsanspruch des Klägers verfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.2003, Az.: 9 AZR 270/02
Urteil im Volltext
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Dieser Beitrag wurde erstellt von Maike Träger.