Beitrag Nr. 37513 vom 14.10.2003
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat auch der im gesamten Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub für das entsprechende Urlaubsjahr.
Der Kläger, für den der DRK-TV-Ost galt, verlangte von seinem Arbeitgeber die Gewährung von 24 Tagen
Erholungsurlaub für das Jahr 2000. Nach dem DRK-TV-Ost muss Urlaub, der bis zum Ende des Kalenderjahres nicht
angetreten ist, bis zum 30.4. des Folgejahres angetreten werden, bzw. wenn dies wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich
war, jedenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Der Kläger war im gesamten Kalenderjahr 2000 und bis zum 4.3.2001 arbeitsunfähig erkrankt. Er beantragte sodann
sofort Bewilligung von Urlaub für die Zeit vom 5.4.2001 bis zum 13.5.2001. Der beklagte Arbeitgeber lehnte die mit
Hinweis auf die Erkrankung des Klägers im Jahr 2000 ab.
Zu Unrecht, so alle Instanzen. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus Verzug in Höhe von 24
Urlaubstagen. Der Urlaubsanspruch war nicht dadurch erloschen, dass der Kläger in 2000 auch nicht einen Tag gearbeitet
hat. Auch der im gesamten Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub für das
entsprechende Urlaubsjahr.
Entscheidung des BAG vom 18.03.2003, Az.: 9 AZR 190/02
Urteil im Volltext
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Dieser Beitrag wurde erstellt von Dr. Michael Kossens.