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Beitrag Nr. 37513 vom 14.10.2003

BAG: Urlaub trotz langer Arbeitsunfähigkeit

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat auch der im gesamten Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub für das entsprechende Urlaubsjahr.

Der Kläger, für den der DRK-TV-Ost galt, verlangte von seinem Arbeitgeber die Gewährung von 24 Tagen Erholungsurlaub für das Jahr 2000. Nach dem DRK-TV-Ost muss Urlaub, der bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten ist, bis zum 30.4. des Folgejahres angetreten werden, bzw. wenn dies wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war, jedenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Der Kläger war im gesamten Kalenderjahr 2000 und bis zum 4.3.2001 arbeitsunfähig erkrankt. Er beantragte sodann sofort Bewilligung von Urlaub für die Zeit vom 5.4.2001 bis zum 13.5.2001. Der beklagte Arbeitgeber lehnte die mit Hinweis auf die Erkrankung des Klägers im Jahr 2000 ab.

Zu Unrecht, so alle Instanzen. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus Verzug in Höhe von 24 Urlaubstagen. Der Urlaubsanspruch war nicht dadurch erloschen, dass der Kläger in 2000 auch nicht einen Tag gearbeitet hat. Auch der im gesamten Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub für das entsprechende Urlaubsjahr.

Entscheidung des BAG vom 18.03.2003, Az.: 9 AZR 190/02

Urteil im Volltext

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Dr. Michael Kossens.