Beitrag Nr. 45649 vom 27.03.2004
Zusammenfassung von "Neufassung der Verwaltungsanweisung zur verbindlichen Auskunft" von Bernd Burchert, original erschienen in: INF - Die Information über Steuer und Wirtschaft 3/2004 Heft 5, 178 - 184.
Der Beitrag enthält Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 29.12.2003 bezüglich der Neufassung der Verwaltungsanweisung zur verbindlichen Auskunft.
Das Steuerrecht kennt keine allgemeine Auskunftspflicht der Finanzverwaltung. Nur im Fall der Erteilung einer verbindlichen Zusage auf Grund einer Außenprüfung, der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft, der verbindlichen Zolltarifauskunft sowie der verbindlichen Ursprungsauskunft ist die Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen verpflichtet, entsprechend Auskunft zu erteilen. In dem Beitrag werden die Regelungen eines neuen BMF-Schreibens zur verbindlichen Auskunft erörtert.
Das Schreiben sei bezüglich Inhalt, Form und Inhalt sehr präzisiert worden. Es enthalte u. a. erstmals Ausführungen zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten, etwa bei Ablehnung oder eingeschränkter Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Regelungen des BMF-Schreibens werden im Einzelnen vorgestellt. Gleichzeitig wird gezeigt, welche Anforderungen in der Praxis zu beachten sind, um eine reibungslose Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt ohne das Risiko einer Zurückweisung zu gewährleisten.
Der Steuerbürger müsse gewisse Formerfordernisse erfüllen, damit sein Antrag nicht schon verfahrensrechtlich im Vorfeld scheitere. Denn bei fehlenden formalen Anforderungen sei die Ablehnung der verbindlichen Auskunft in der Regel sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Dies schließe nicht aus, dass sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens weitere Fragen zum Sachverhalt ergeben und gegebenenfalls durch Rückfragen seitens des Finanzamts geklärt werden. Der Autor begrüßt, dass das neue BMF-Schreiben ausführlich auf die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft eingeht. Im Einklang mit dem BFH und im Gegensatz zur nahezu einhelligen Auffassung der Literatur verneine das BMF den Verwaltungsaktcharakter der verbindlichen Zusage und entnehme die Bindungswirkung nicht einer behördlichen Willenserklärung, sondern dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Bewertung:
Praxisgerechte Aufbereitung der derzeitigen Rechts- und Verwaltungsmeinung
Dieser Beitrag wurde erstellt von Bernhard Hillmoth.