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Beitrag Nr. 159879 vom 05.05.2009

LSG Bayern: Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes eines Beziehers von Arbeitslosengeld II

Die Frage der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - L 11 B 994/08 AS PKH, nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II.

In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, verhängten Sanktion in Form der Absenkung der Regelleistungen. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht, hatte eine ihm angebotene Arbeit mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit müsse im Zwei-Schicht-Ablauf erbracht werden. Hierbei hätte er den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Beginn der Frühschicht nicht rechtzeitig erreichen können und nach dem Ende der Spätschicht hätte er keine Möglichkeit für eine Heimfahrt gehabt. Der Käger sieht hierin einen wichtigen Grund, der zur Ablehnung der angebotenen Arbeit berechtigt.

Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber gehe dabei davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gebe und ggf. auch ein Umzug ins Auge zu fassen sei, es sei denn, dem stünden wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II erscheine. Solche Anhaltspunkte vermochte der erkennende Senat jedoch nicht zu erkennen. Da der angebotene Arbeitsplatz nur 16 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt, droht nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch nicht die Gefahr einer biographischen Entwurzelung, die einen Umzug unzumutbar machen könne. Das Gericht vermochte mithin im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten verhängten Sanktion festzustellen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.

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