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Beitrag Nr. 160303 vom 13.05.2009

LSG NRW: Geldzufluss aus einer Erbschaft stellt im SGB II Einkommen dar

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07, ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der Zeitpunkt der Antragstellung i.S.d. § 37 SGB II. Einkommen ist leistungsrechtlich daher alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält.

Die Beteiligten des vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Wege der Berufung geführten Verfahrens stritten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren sind. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger, hatte die Leistungsgewährung unter Hinweis auf eine dem Kläger während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausgezahlte Erbschaft i.H.v. 2732,70 EUR für die nächsten sechs Monate abgelehnt und damit die Erbschaft leistungsrechtlich als Einkommen bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit angerechnet. Das zunächst angegangene Verwaltungsgericht hatte die zugeflossene Erbschaft als Vermögen qualifiziert, das unterhalb der gesetzlichen Freibeträge bleibe, so dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zugesprochen wurden.

Zur Abgrenzung der leistungsrechtlichen Einordnung von Geldzuflüssen im SGB II wird, worauf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil einleitend hinweist, die vom Bundesverwaltungsgericht für das Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie angewandt. Diese ist nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts zu modifizieren. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 37 SGB II. Einkommen sei daher alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was vor der Antragstellung bereits vorhanden war. Die sog. modfizierte Zuflusstheorie ist aus Sicht des Gerichts auch bei Erbschaften anzuwenden, was jedoch in der Rechtsprechung der Sozialgerichte teilweise anders gesehen wird. Ausführlich setzt sich der erkennende Senat mit den anders lautenden Urteilen auseinander. Im Ergebnis teilt es die Auffassung des Beklagten und wies die Klage daher inhaltlich ab.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.

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