Beitrag Nr. 148850 vom 05.11.2008
Sofortmeldung soll Schwarzarbeit stoppen
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung hat weiterhin hohe Priorität. Dazu sollen die Einführung einer Sofortmeldung bei der Beschäftigungsaufnahme und die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Arbeit beitragen. Die Meldebehörden haben Einwohnermeldedaten an die Rentenversicherungsträger zu übermitteln.
Ab 2009 Sofortmeldung bei Beschäftigungsaufnahme
Anmeldungen von Arbeitnehmern sind derzeit nicht vor oder mit der Arbeitsaufnahme abzugeben, sondern mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Beschäftigungsbeginn. Ob Schwarzarbeit vorliegt oder nicht ist von den Kontrollbehörden vor Ort nicht festzustellen, wenn eine Meldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vorliegt. Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird daher eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Es handelt sich um die Betriebe, in denen bisher eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises bestand; neu hinzugekommen ist die Fleischwirtschaft. Die Meldung ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erstatten und wird dort solange vorgehalten, bis die ordentliche Anmeldung zur Sozialversicherung eingegangen ist. Eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit.
Mitführung von Personaldokumenten
Um die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leichter festzustellen, wird eine Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gesetzlich verankert. Der Kreis der Betriebe ist mit dem für die Sofortmeldung identisch. Die Identität einer Person wird grundsätzlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis - Personalausweis, Pass oder Ausweisersatzdokument - nachgewiesen. Ziel ist es, das Prüfverfahren der Zollverwaltung durch eine schnellere und zweifelsfreie Identifikation der kontrollierten Personen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu ist sicherzustellen, dass die geprüften Personen den Ausweis tatsächlich mitführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer/innen schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten zu belehren. Das entsprechende Dokument ist bei den übrigen Entgeltunterlagen abzulegen.
Meldung bei Anschriftenänderung entfällt
Vom Beginn des nächsten Jahres an haben die zuständigen Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung insbesondere zur Führung des Versicherungskontos die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens und des Geschlechts, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift eines Einwohners mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Krankenkasse, soweit diese bekannt ist. Mit der Einführung einer Übermittlung der aktuellen Anschriftendaten durch die Meldebehörden direkt an die Deutsche Rentenversicherung ist es nicht mehr notwendig, dass der Arbeitgeber die Anschriftenänderung durch eine eigenständige Meldung der Krankenkasse mitteilt. Zukünftig sind diese Angaben erst zusammen mit der Abgabe einer anderen Meldung (z. B. Jahresmeldung) aktualisiert abzugeben.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting.
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