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Beitrag Nr. 104865 vom 25.10.2006

Balkonumwehrung beeinflusst Berechnung der Abstandflächen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 12.09.2006 - Az. 10 A 2980/05 verschiedene Rechtsfragen resultierend aus der nachträglichen Montage von Balkonen angesprochen.

Ein Balkon sorgt für Ärger

Es ging um die Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonanlage an der rückwärtigen Wand eines Wohnhauses. Bei dem geplanten Balkon sollte es sich um eine Stahlkonstruktion mit einer Tiefe von 4,65 m und einer Breite von 5,17 m handeln. Zum benachbarten Grundstück wurde ein Abstand eingehalten. Die Eigentümer dieses mit einer Gaststätte bebauten Grundstückes wandten sich gegen eine Reihe von Baumaßnahmen, insbesondere aber gegen die Errichtung der Balkonanlage. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, allerdings gab das Verwaltungsgericht der Drittklage statt. Hiergegen legten die Bauherren Berufung ein. Das Obergericht hielt die Berufung aus folgenden Gründen für unbegründet:

Unbestimmtheit hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale

Die Bauvorlagen enthalten widersprüchliche Angaben zur Wandhöhe. Das Maß H muss aber je Außenwand sichtbar sein. Eine neue Geländeoberfläche wurde in der Baugenehmigung nicht festgesetzt. Ist eine Baugenehmigung aber hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt, ist sie rechtswidrig.

Unterschreitung der erforderlichen Abstandflächen

Der Balkon löst eine eigene Abstandfläche aus. Laut dem Obergericht ist die gläserne Balkonumwehrung bei der Berechung der Abstandflächen zu berücksichtigen. Sie ist der obere Bezugspunkt bei Ermittlung der Wandhöhe. Auf das Material der Balkonumwehrung und auf den Umstand, ob sie blickdicht ist oder nicht, kommt es nicht an. Angesichts ihrer Tiefe und Breite ist die Balkonanlage nicht privilegiert i. S. d. § 6 Abs. 7 BauO NRW. Das Schmalseitenprivileg kommt nicht zur Anwendung, weil es für die rückwärtige Gebäudewand benötigt wird. Durch die Schaffung von neuen Öffnungen (Fenster, Türen) für die Balkonanlage verändert sich die Situation nachteilig für den Nachbarn. Die Wand erhält eine Funktionsänderung. Die Abstandflächenfrage stellt sich deshalb auch für sie neu. Die Abstandflächen der Balkonanlage liegen deshalb teilweise auf dem Nachbargrundstück.

Balkonanlage nicht rücksichtslos

Allerdings teilte das Obergericht nicht die Auffassung, dass die Balkonanlage gegen das auch im unbeplanten Innenbereich zu beachtende Gebot zur Rücksichtsnahme verstößt. Die bauliche Veränderung mag allein aufgrund ihres Volumens zu negativen Auswirkungen auf die Wohnqualität führen, in bebauten Bereichen müssen aber im Allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hingenommen werden. Gibt es durch die vorhandene Bebauung eine Vorbelastung, kann dies dazu führen, dass sich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme vermindert. Unter Hinweis auf lagebedingte Nachteile des Grundstückes der Kläger wurden die Einwirkungen des Balkons relativiert. Dies änderte aber nichts am Ergebnis.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Wolfgang Hanne.

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