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Beitrag Nr. 116754 vom 16.05.2007

SG Berlin: Kein Mehrbedarf für Arbeitslosengeld II - Empfänger, der an Diabetes mellitus Typ II und einer Hypertonie leidet

In seinem Urteil vom 19.12.2006 - S 104 AS 1570/06 spricht sich das Sozialgericht Berlin gegen die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, der an Diabetes mellitus Typ II und einer Hypertonie jeweils in Verbindung mit einer Adipositas leidet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus medizinischen Gründen bei einem derartigen Krankheitsbild kein ernährungsbedingter Mehraufwand erforderlich, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der zusätzlichen Leistung nicht gegeben ist.

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits war die Gewährung eines Mehrbedarfes aus medizinischen Gründen wegen einer kostenaufwändigen Ernährung streitig. Der Kläger, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, leidet an einer Hypertonie bei Adipositas sowie an Diabetes mellitus Typ II a und b. Der behandelnde Arzt des Klägers hält eine entsprechende Krankenkost für erforderlich. Der Kläger beantragte darauf, die Gewährung eines Mehrbedarfs, was jedoch vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, abgelehnt wurde.

Die Gewährung eines Mehraufwands aus medizinischen Gründen für eine kostenaufwändige Ernährung ist nach § 21 Abs. 5 SGB II möglich. Nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin ist ein solcher Mehraufwand bei einem Diabetes mellitus Typ II und einer Hypertonie, jeweils in Verbindung mit Adipositas, jedoch nicht zu gewähren. Die zuständige Kammer des Sozialgerichts Berlin verweist zur Begründung auf die Arbeitsanleitung der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung des SGB II, die sich an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientieren. Dem liege, so das Gericht, die wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde, dass die bei diesen Erkrankungen gebotene Ernährung gegenüber dem im Regelsatz für Ernährung vorgesehenen Betrag keine höheren Kosten verursacht, weil lediglich eine kontinuierliche und nachhaltende Gewichtsreduktion geboten sei, die ohne Mehraufwendungen durchgeführt werden könne. Das Gericht wies die Klage daher ab.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.

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