Beitrag Nr. 122306 vom 22.08.2007
Konzept für Mobilfunkanlagen kann Bauvorhaben nicht verhindern
Es ist zwar anerkennenswert, wenn eine Gemeinde ein Konzept aufstellt, um den Bau von Mobilfunkanlagen zu steuern. Ein Baugesuch verhindern kann es aber nicht, urteilte das VG Düsseldorf am 23.07.2007.
Streitgegenstand war eine Mobilfunkanlage, die in einem vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet errichtet werden sollte. Der Kläger hatte eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vom Bebauungsplan beantragt, die ihm unter Verweis auf ein in Arbeit befindliches Mobilfunkkonzept nicht erteilt wurde. Die Untätigkeitsklage war erfolgreich.
Anspruchsgrundlage
Als nicht störender Gewerbebetrieb sei für die Errichtung der Mobilfunkanlage eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB zu erteilen. § 14 Abs. 2 BauNVO sei nicht anwendbar, da der Bebauungsplan vor 1990 aufgestellt worden war.
Mobilfunkkonzept
Auch das zwischenzeitlich beschlossene Mobilfunkkonzept könne dem Bauantrag nicht entgegen gehalten werden, so das Gericht. Die Zielsetzung des Konzepts, Gesundheitsgefahren von der Bevölkerung anzuwehren, sei zwar anerkennenswert, genauso wie der politische Wunsch, Mobilfunkbetreibern konfliktfreiere Standorte anzubieten. Dass es eines besonderen über den allgemeinen Immissionsschutz hinausgehenden Schutzes der Bevölkerung bedürfe, sei aber nicht ersichtlich. Ansonsten liefe es darauf hinaus, dass eine Gemeinde sich über Vorgaben und Grenzwerte hinwegsetze und eigene Erkenntnisse an die Stelle derjenigen des Normgebers setze. Könne ein Betreiber die erforderliche Standortbescheinigung vorlegen, sei die Einhaltung der zur Zeit geltenden Grenzwerte belegt. Die bauplanungsrechtliche Ermessensbetätigung könne so nicht eingeschränkt werden. Da alle übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, habe der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Ausnahme.
Quelle:
VG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2007 - 9 K 4662/06
Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley.
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