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Beitrag Nr. 129954 vom 28.12.2007

SG Dortmund: Zur Zulässigkeit der Kürzung von Heizkosten eines Arbeitslosengeld II - Empfängers

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund, Urteil vom 19.12.2007 - S 32 AS 114/07, muss ein Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einem Bezieher von Arbeitslosengeld II solange die tatsächlich anfallenden Kosten für die Beheizung seiner Wohnung übernehmen, bis dieser aufgrund eines Hinweises des Leistungsträgers in der Lage ist, überhöhte Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Keinesfalls sei die Behörde zur Reduzierung der Kosten ohne vorherigen Hinweis berechtigt.

Vor dem Sozialgericht Dortmund hatte eine Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Heizkosten durch den Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, geklagt. Der Beklagte hatte die tatsächlich anfallenden Heizkosten der Klägerin nicht übernommen. Er hält die Heizkosten für unangemessen hoch und begründet dies mit einem Vergleich zu den Heizkosten der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses, in dem auch die Klägerin ihre Wohnung hat. Dieser Vergleich zeige, dass die Heizkosten um 50% höher lägen. Ein Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei gesetzlich jedoch nur zur Übernahme der Heizkosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch den zuständigen Leistungsträger erbracht. Dies jedoch nur, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten ergibt sich nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund zunächst aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Von unangemessenen Heizkosten könne nur dann ausgegangen werden, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsbeziehers vorlägen. Hiervon unabhängig hält das erkennende Gericht eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten zudem nur dann für zulässig, wenn es dem Leistungsbezieher grundsätzlich möglich war, sein Heizverhalten dem als angemessen eingestuftem Heizverhalten anzupassen. Dies setze eine vorherige Information des Leistungsbeziehers darüber voraus, dass sein Heizverhalten als unangemessen angesehen werde. Dies habe der Beklagte im zur Entscheidung anstehenden Fall bislang nicht getan, sodass die vollen Heizkosten vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien. Das Sozialgericht Dortmund verpflichtete daher den Beklagten zur Nachzahlung der noch ausstehenden Heizkosten.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.

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