Weltkarte Worldwide | Kontakt |
Startseite|Shop|Aktuelles|Partner|Service

Wussten Sie schon ...

2005 wurde der ZAP Verlag von LexisNexis Deutschland übernommen

Drucken Per E-Mail verschicken

Streyl berichtet über die Gefährdung durch Schimmelpilze

Zusammenfassung von "Die Gefährlichkeit von Schimmel, zugleich Anmerkung zu BGH WuM 2007, 319" von Vors. RiLG Elmar Streyl, original erschienen in: WuM 2007 Heft 7, 365 - 367.

Der Verfasser beleuchtet in seinem Beitrag die Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzwachstum in Innenräumen. Gleichzeitig kommentiert er die Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.06.2007 - Az.: VIII ZR 182/06) zum Setzen einer Abhilfefrist vor einer Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung.

Der Verfasser stimmt der Entscheidung des Gerichts (BGH, 18.04.2007, Az.: VIII ZR 182/06) zu, welches konstatierte, dass auch vor einer Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gemäß §§ 543 Abs. 1 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine Abhilfefrist erfolglos gesetzt und abgelaufen sein müsse. Allerdings habe der BGH auch zutreffend herausgestellt, dass eine Abhilfefrist gemäß § 543 Abs. 3 S. 2, Nr. 2 BGB entbehrlich sein dürfte, wenn infolge Art oder Ausmaß der Gesundheitsgefahr ein Zuwarten nicht zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, sei gegebenenfalls per Sachverständigengutachten herauszuarbeiten. Der Autor verweist in diesem Zusammenhang auf zwei nach seinem Dafürhalten lesenswerte Publikationen des Umweltbundesamtes: den Leitfaden zur Vorbeugung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ("Schimmelpilz-Leitfaden") sowie den Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ("Schimmelpilzsanierungs-Leitfaden" - PDF-Download über www.umweltbundesamt.de). Er führt aus, dass diese Leitfäden auch von Bausachverständigen als Begutachtungsgrundlage benutzt würden; sie seien - so der Verfasser weiter - unter Mitwirkung einer Vielzahl von Wissenschaftlern erstellt worden.

In den Leitfäden werden drei Belastungskategorien beschrieben: Nach Kategorie 1, der einen Normalzustand bzw. einen geringfügigen Schaden beschreibe, seien in der Regel keine Maßnahmen erforderlich. Kategorie 2 beschreibe einen geringen bis mittleren baulichen oder nutzungsbedingten Schaden, bei dem die Freisetzung von Pilzbestandteilen unmittelbar unterbunden werden sollte. Einen großen baulichen und nutzungsbedingten Schaden definierte Kategorie 3, bei der die Freisetzung von Pilzbestandteilen unmittelbar unterbunden werden sollte und die Ursache des Schadens kurzfristig zu ermitteln und zu beseitigen sei.

Bewertung:

Der Verfasser gibt zusammen mit seiner Kommentierung des Urteils einen umfassenden Überblick über die Gefährdung von Schimmelpilzen in Innenräumen und deren juristischer Einordnung. Ein unbedingt lesenswerter Beitrag für mietrechtlich orientierte Praktiker/-innen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Andrea Martin.

Weitere Meldungen: LexisNexis® Recht - Ihre juristische Onlinerecherche