Die Anwendung der §§ 15a, 55 Abs. 5 RVG auch auf Altfälle - ein Beitrag von Enders
Kurznachricht zu "Gelten die neuen Vorschriften der §§ 15a und 55 Abs. 5 RVG auch in "Altfällen"?" von Horst-Reiner Enders, original erschienen in: JurBüro 2009 Heft 11, 561 - 565.
Der Autor geht in seinem Aufsatz der Frage nach, ob die §§ 15a, 55 Abs. 5 RVG auch auf Altfälle, vor Inkrafttreten der Vorschriften am 05.08.2009, anzuwenden sind. Er erwähnt insoweit eine Entscheidung des BGH vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 -, in der dieser die Frage bejaht hat. Der Verfasser diskutiert aber dennoch, ob hier die Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG greift. Er verneint dies im Ergebnis, weil es bei den §§ 15a, 55 Abs. 5 RVG nicht um die Berechnung der Anwaltsvergütung, sondern um Fragen der Anrechnung und Minderung geht. Darüber hinaus enthielten die Vorschriften keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung. Ferner erläutert der Verfasser, wie in PKH-Verfahren vorzugehen ist. Hier könne mit der unbefristeten Erinnerung eine Nachfestsetzung der verringerten Verfahrensgebühr erreicht werden.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
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