Herold und Rudy zur Anwaltsgebühr: Berechnung bei unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber
Kurznachricht zu "Berechnung der "Erhöhungsgebühr" nach Nr. 1008 VV RVG bei Wertgebühren in Fällen mit unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber innerhalb derselben Angelegenheit" von Dipl.-RPfl. Silvia Herold und StA/Wiss. Mit. BGH Mathis Rudy, original erschienen in: JurBüro 2009 Heft 11, 566 - 570.
Herold und Rudy besprechen einen speziellen Fall bei der Abrechnung von Anwaltsgebühren. Es geht um folgende Konstellation: Der Anwalt vertritt mehrere Auftraggeber. Die Auftraggeber sind unterschiedlich an dem Rechtsstreit beteiligt.
Zu den Grundsätzen: Zunächst einmal erhält der Anwalt nur einmal seine Gebühren (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die Werte der einzelnen Gegenstände werden zusammen gerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Soweit die mehreren Beteiligten gemeinsam an einem der Gegenstände beteiligt sind, erhält der Anwalt statt der Zusammenrechnung der Werte eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Liegt keine gemeinschaftliche Beteiligung der verschiedenen Auftraggeber vor, also keine Schnittmenge, erhält der Anwalt auch keine Erhöhungsgebühr, sondern hier werden nur die Werte addiert, so Herold und Rudy.
Nun der Spezialfall: Die Auftraggeber sind zu unterschiedlichen Teilen an den Gegenständen beteiligt. Hier müssen die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG und die Zusammenrechnung der Werte nach § 22 RVG kombiniert werden, so die Lösung der Autoren: Die Ausgangsgebühr wird aus der Summe der Gegenstände ermittelt. Die Erhöhungsgebühr von 0,3 berechnet sich dann nur nach dem Gegenstandswert, an dem mehrere Auftraggeber gemeinsam beteiligt sind. Diese Berechnung der Erhöhungsgebühr kann laut Herold und Rudy mehrfach nötig sein, wenn eine unterschiedliche Beteiligung dies erforderlich macht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Christian Dierks, Harsefeld.
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