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Haftpflichtsache: Wie wird die Geschäftsgebühr bestimmt? - Enders kommentiert die Entscheidung des AG Düsseldorf vom 14.08.2009

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des AG Düsseldorf vom 14.08.2009, Az.: 20 C 1990/09 (Zur Höhe der Geschäftsgebühr (hier: 1,0) in einer einfach gelagerten Haftpflichtsache)" von Horst-Reiner Enders, original erschienen in: JurBüro 2009 Heft 11, 593 - 594.

Mit Urteil vom 14.08.2009 (20 C 1990/09) hat das AG Düsseldorf zur Höhe der Geschäftsgebühr (1,0) in einer einfach gelagerten Haftpflichtsache Stellung genommen. Das Gericht hält (höchstens) eine einfache Geschäftsgebühr für angemessen und ausreichend. In seiner Entscheidungsanmerkung erläutert der Autor den Regelungsgehalt von § 14 RVG. Ferner macht er deutlich, dass Anwälte vielfach nur unzureichend zur Höhe einer Betrags- oder Satzrahmengebühr vortragen. Als Praxistipp empfiehlt Enders, in jede Handakte, in der Satz- oder Betragsrahmengebühren anfallen, ein Kostenblatt aufzunehmen. Auf diesem sollte der Anwalt alles notieren, was kostenrechtlich Relevanz hat.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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