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Vollzugsgebühr und Betreuungsgebühr beim Antrag auf eine Löschungsbewilligung? - Schmidt kommentiert die Entscheidung des OLG Hamm vom 15.07.2009

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2009, Az.: I-15 Wx 350/08 (Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen)" von Notar a. D. Dr. Holger Schmidt, original erschienen in: JurBüro 2009 Heft 11, 600 - 601.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.07.2009 (I-15 Wx 350/08) entschieden, dass neben der Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) für die Einholung einer Löschungsbewilligung der Ansatz einer Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Bewilligung unter Treuhandauflagen erteilt wird, die mit den Vereinbarungen der Parteien des beurkundeten Grundstückskaufvertrags in Einklang stehen. Schmidt erteilt der Rechtsauffassung des OLG Hamm in seiner Entscheidungsanmerkung eine Absage. Er moniert, dass der Senat den Fall dem BGH zur Entscheidung hätte vorlegen müssen, da von der Rechtsprechung anderer OLGs abgewichen wird (z.B. OLG Celle, 18.10.2004, 8 W 280/04, JurBüro 2005, 155). Im Übrigen macht der Autor deutlich, dass der Senat die Auslegung des Vollzugsbegriffs gem. § 146 KostO durch den BGH verkannt habe.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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