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Herrmann berichtet über die Reform des Untersuchungshaftrechts

Kurznachricht zu "Zur Reform des Rechts der Untersuchungshaft" von RA Dr. David Herrmann, FAStrafR u. FAMedR, original erschienen in: StRR 2010 Heft 1, 4 - 9.

Nach der Auffassung des Autors verbessere die Reform nur in einigen Bereichen die Rechte des Beschuldigten. Die Chance auf eine tatsächliche Reform des Untersuchungshaftrechts habe man allerdings vertan. Bei den Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten habe man Änderungen der StPO in den §§ 114a ff. StPO vorgenommen und diese Pflichten vorverlagert bzw. erweitert. Nach § 114b Abs. 1 S. 1 StPO n.F. sei der Beschuldigte in einer für ihn verständlichen Sprache unverzüglich zu belehren. Der Beschuldigte solle diese Belehrung schriftlich bestätigen, eine Weigerung sei zu prozessualen Beweiszwecken zu dokumentieren. Der Verfasser befürchtet, dass der Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots künftig erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht werde, denn ein entsprechender Einwand werde kaum mehr nachweisbar sein. Bedenken habe man auch gegen die Neuregelung in den §§ 114d und 114e StPO n.F. geäußert (Tsambikakis ZIS 2009, 503, 509), welche die wechselseitigen Informationspflichten zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft sowie der JVA regeln. Es fehle hier schon an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes, so der Autor. Dem Verteidiger sei zu empfehlen, einer eventuellen Verwertung entsprechender Erkenntnisse im Verfahren ggf. zu widersprechen.

In § 115a Abs. 2 S. 4 StPO werde die Prüfungskompetenz und die Prüfpflicht des nächsten Richters geregelt. Hier bleibe es nach Meinung des Autors fraglich, wie eine Umsetzung der Praxis aussehen werde. Der Autor sieht hier den Verteidiger in der Pflicht, der in geeigneten Fällen die Kontaktaufnahme des nächsten Richters mit dem zuständigen Richter oder dem ermittelnden Staatsanwalt forcieren müsse oder selbst mit diesen in Kontakt zu treten habe. Als wesentliche Änderung betrachtet der Verfasser die völlige Neugestaltung der Untersuchungshaft in § 119 StPO, durch die der Unschuldsvermutung verstärkt Rechnung trage. Die Rechtsbehelfe seien nun differenziert geregelt worden, so dass auch hier der Verteidiger vermehrt gefragt sei. Ebenfalls neu geregelt habe man das Recht auf Akteneinsicht durch eine Neufassung des § 147 Abs. 2 StPO. Der Autor bemängelt, dass man die Vorgaben des EGMR und des BVerfG nur zögerlich umgesetzt habe und die Mindestanforderungen nicht erfüllt worden seien.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dorothea Goelz.

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