2. Opferrechtsreformgesetz - Burhoff erläutert die Neuregelungen der Strafprozessordnung
Kurznachricht zu "Neuregelungen in der StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz" von RA/RiOLG a. D. Detlef Burhoff, original erschienen in: ZAP 2010 Heft 2, 83 - 88.
Am 01.10.2009 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz, BGBl. 2009 I, S. 2280) in Kraft getreten. Mit den Änderungen, die mit diesem Gesetz einhergehen, setzt sich Burhoff im Folgenden auseinander. Er skizziert zunächst die Regelungen über die Rechte und Pflichten des Zeugen (vgl. §§ 48 ff. StPO). § 48 Abs. 1 StPO regelt erstmals die Zeugenpflichten in der Strafprozessordnung. § 163 Abs. 3 StPO normiert die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung. Klargestellt ist nunmehr, dass auch für polizeiliche Vernehmungen ein Vernehmungsbeistand nach § 68b Abs. 2 StPO bestellt werden kann. Ferner sind in §§ 68f. StPO die Aspekte neu regelt, die mit der Befragung des Zeugen zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammenhängen. Sodann skizziert der Autor den verbesserten Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen durch Anhebung der Schutzaltersgrenzen von 16 auf nunmehr 18 Jahren (z.B. §§ 58a Abs. 1, 241a Abs. 1, 241a Abs. 1 StPO).
Im nächsten Abschnitt geht Burhoff auf das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz, BGBl. 1998 I, S. 820) ein. Er macht deutlich, dass durch das Zeugenschutzgesetz in § 58a StPO die Möglichkeit zur Videovernehmung im Strafverfahren geschaffen worden ist. Dieses Instrument hat der Gesetzgeber durch das 2. Opferschutzgesetz auf die polizeiliche Vernehmung ausgedehnt. Im Folgenden setzt sich Burhoff mit dem Zeugen- und Vernehmungsbeistand auseinander (vgl. § 68 StPO). Er erläutert den allgemeinen Zeugenbeistand (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 StPO) und den Vernehmungsbeistand (§ 68b Abs. 2 StPO) und setzt sich mit § 68 Abs. 1 Satz 3 StPO auseinander, der den Ausschluss des Beistands zum Gegenstand hat. Schließlich untersucht Burhoff die Änderung der Kriterien für die Auswahl des Pflichtverteidigers gem. § 142 StPO und beleuchtet die Neuerungen im Bereich der Nebenklage (Akteneinsichtsrecht, Anschlussbefugnis). Ausführungen zu den Änderungen im Rechtsmittelsystem bilden den Abschluss des Beitrags.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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