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Grundsätzliches zur Beratungshilfe - ein Beitrag von Fölsch

Kurznachricht zu "Beratungshilfe - Ein Kurzüberblick" von RiAG Peter Fölsch, original erschienen in: NJW 2010 Heft 6, 350 - 351.

Der Autor skizziert in seinem Aufsatz die Grundsätze der Beratungshilfe. Er weist darauf hin, dass Beratungshilfe nach den §§ 1, 2 BerHG unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist. Zum einen müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfebedürftigen so schlecht sein, dass er die Mittel für eine Rechtsberatung nicht aufbringen kann. Darüber hinaus dürfe ihm keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung stehen, wobei nach zwei Entscheidungen des BVerfG (BVerfG, 11.05.2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417 und BVerfG, 30.06.2009, 1 BvR 470/09, NJW 2009, 3420) die Rechtswahrungsgleichheit zu berücksichtigen ist. Als weitere Voraussetzung benennt der Verfasser die fehlende Mutwilligkeit und die Beratung im außergerichtlichen Bereich. Weiterhin erläutert der Autor, dass bei der Beantragung ein sog. Beratungshilfeformular zu nutzen und der Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist. Zudem erwähnt der Verfasser, dass Beratungshilfe auch nachträglich vom Anwalt beantragt werden kann. Eine Verpflichtung hierzu bestehe nach § 16a BORA aber nicht. Außerdem erklärt der Autor das RVG-Vergütungsfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.

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