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Wann fällt eine Einigungsgebühr bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen an? - Heintzmann zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 09.10.2008

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 9.10.2008, Az.: 8 WF 167/08 (Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Wohnungszuweisungsverfahren)" von PräsLG a.D. Prof. Dr. Walther Heintzmann, original erschienen in: FamRZ 2010 Heft 3, 232 - 233.

Der Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des OLG Stuttgart (09.10.2008, Az.: 8 WF 167/08), wonach eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung anfalle. Denn im konkreten Fall hätten sich die Parteien mit Hilfe der Prozessbevollmächtigten versöhnt (materiell-rechtliche Einigung über die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung), so dass das Wohnungszuweisungsverfahren obsolet wurde. Der Verfasser bemängelt, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob sich die Einigung auf den Gegenstand des Verfahrens bezog. Denn eine Einigungsgebühr falle nicht an, wenn sich die Parteien bezüglich etwas anderem geeinigt haben, auch wenn dadurch das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Hier sei aber keine Einigung über den Verfahrensgegenstand (wer darf die Wohnung während der Trennungszeit nutzen) erzielt worden, was das OLG Stuttgart verkannt habe.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.

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