OLG Stuttgart: Urteil gegen einen Angeklagten in der Strafsache wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtskräftig
Das OLG Stuttgart hat in einem Verfahren gegen Anhänger der türkischen "DHKP-C" (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) den Angeklagten Mustafa A. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte Mustafa A. hat das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel der Revision zum BGH jetzt zurückgenommen. Das gegen ihn ergangene Urteil ist damit rechtskräftig.
Erstmals nach dem Inkrafttreten des §129b StGB zum 30.08.2002 wurde damit ein Angehöriger der "DHKP-C" / Türkei wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats hat sich die "DHKP-C" zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines "bewaffneten Kampfes" zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche Tötungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschläge in der Türkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannt hat. Außerdem hat die DHKP-C wiederholt ihre Kämpfer für Selbstmordattentate eingesetzt.
Der 53-jährige ledige Angeklagte Mustafa A. war als hochrangiger Führungsfunktionär der "Rückfront" der "DHKP-C" in Europa seit dem 30.08.2002 (seither ist die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in § 129 b StGB unter Strafe gestellt) Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der Türkei. Der Angeklagte war in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden und hatte - in Kenntnis der Zielsetzungen der DHKP-C - als professioneller Kader für die Vereinigung auf Anweisung der Organisationsführung zahlreiche Aufgaben wahrgenommen.
Mustafa A. der sich in der Türkei wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Devrimci Sol, der Vorgängerorganisation der DHKP-C, fast 17 Jahre in Haft befand, betätigte sich seit seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 2000 für die DHKP-C. Sein Asylantrag wurde in Deutschland abgelehnt, es wurde ihm aber Abschiebeschutz gewährt. Seit Juli 2002 war er Leiter der "Region Süd" der DHKP-C, die den gesamten süddeutschen Raum umfasste, sowie bis Oktober 2002 auch der "Region Mitte". Im März 2003 wurde er zum "Generalverantwortlichen" der Regionen "Süd" und "Nord", außerdem war er für die Kontrolle Englands zuständig; zeitweise hielt er sich in Amsterdam auf. Diese Funktionen behielt er bis zu seiner Festnahme im November 2006. Er lebte unter verschiedenen Decknamen in wechselnden Wohnungen. Seine Hauptaufgabe bestand in der Beschaffung von Finanzmitteln für die Organisation. Allein im Zeitraum von August 2002 bis Mai 2003 leitete er rund 120.000 € an die Organisation weiter. Zudem beschaffte er 10 Prägesiegel, die zur Fälschung von Ausweisen geeignet waren.
Der Verurteilung lag nach 107 Verhandlungstagen eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten zugrunde. Der Haftbefehl gegen Mustafa A. wurde im November 2009 nach 3-jähriger Untersuchungshaft außer Vollzug gesetzt.
Die ebenfalls am 07.08.2009 wegen desselben Vorwurfes zu Freiheitsstrafen verurteilten Ilhan D. und Hasan S. hatten ebenfalls Revision eingelegt. Der BGH muss über diese Rechtsmittel noch entscheiden.
Gegen zwei weitere Mitangeklagte des früheren Verfahrens, die sich nicht an der Verständigung beteiligt haben, läuft das Verfahren vor dem OLG mit nunmehr weiter. Ein Verfahrensende ist noch nicht vorhersehbar.
Ursprünglich lief das Verfahren gegen 5 Angeklagte; bezüglich der beiden Angeklagten, mit denen es nicht zu einer Verständigung kam, läuft das Verfahren gesondert weiter.
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.08.2009
| Az.: | 6-2 St-E 8/07 -b |
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 04.02.2010
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