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Schmuck und Steinbach geben Hinweise, wie der Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens begründet werden kann

Kurznachricht zu "Glaubwürdigkeitsgutachten und § 244 Abs. 4 StPO" von RAe Markus Schmuck, FAStrafR und Christoph Steinbach, original erschienen in: StraFO 2010 Heft 1, 17 - 19.

Die Verfasser gehen in dem vorliegenden Beitrag auf die Möglichkeiten der Verteidigung ein, das Gericht von der Notwendigkeit zur Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zu überzeugen. Sie weisen zunächst darauf hin, dass das Gericht oftmals Beweisanträge der Verteidigung unter der Annahme "eigener erforderlicher Sachkunde" gem. § 244 Abs. 4 StPO ablehnen. Dabei werde immer wieder auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1955 Bezug genommen, nach der die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen sei jeher "zum Wesen richterlicher Rechtsfindung" gehöre und daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut sei (BGH, 05.07.1955, 1 StR 195/55, BGHSt 8, 131). Dem sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, so die Autoren, dennoch sei die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nach der ständigen Rechtsprechung dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen derartige Besonderheiten aufweise, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreichend sei (BGH, Beschl. vom 29.10.1996, 4 StR 508/96).

Derartige Zweifel seien nach der Darstellung der Autoren insbesondere dann angebracht, wenn der Zeuge an einer psychischen Krankheit leide, da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in einem solchen Fall medizinische Fachkenntnisse voraussetze (BGH, 19.02.2002, 1 StR 5/02, NJW 2002, 1813). Ein weiterer Grund zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens könne der Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum des Zeugen darstellen, da in solchen Fällen die Wahrnehmung und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen beeinflusst sein könnte. Die eigene Sachkunde des Gerichts könnte auch in den Fällen nicht mehr ausreichend sein, in denen der Zeuge ein besonderes Verhältnis zum Beschuldigten hat, wie beispielsweise eine neurotische Angst vor dem Beschuldigten bereits vor der Tat (BGH, 29.10.1996, 4 StR 508/96, NStZ-RR, 1997, 106). Zweifel an der Glaubwürdigkeit seien auch dann angebracht, wenn Aussagen des Zeugen in zurückliegenden Strafverfahren bereits widerlegt worden seien, ein langer Zeitraum zwischen der Tat und der Vernehmung liege, der Zeuge bei seiner Vernehmung noch minderjährig gewesen sei oder der Vernehmung eines Kindes Suggestivfragen vorangegangen seien.

Abschließend weisen die Verfasser darauf hin, dass der BGH die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen regelmäßig dann nicht mehr als ausreichend erachtet, wenn im Einzelfall drei oder mehr Indizien zu beachten und zu berücksichtigen seien (BGH, Beschl. vom 29.10.1996; 4 StR 508/96).

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dorothea Goelz.

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