Subsumtionsfehler - Dehne-Niemann kommentiert die Entscheidung des BGH vom 11.08.2009 zur Frage, wann eine Gesetzesverletzung vorliegt
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 11.8.2009, Az.: 3 StR 175/09 (Subsumtionsfehler als Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolgen)" von Ass. iur. Dr. Jan Dehne-Niemann, original erschienen in: StraFO 2010 Heft 1, 32 - 35.
Der BGH hat mit Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 3 StR 175/09) zur Frage Stellung genommen, ob ein Subsumtionsfehler zu Lasten des Angeklagten eine Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolgen sein kann, da sich der Fehler zufällig auf den Schuldspruch nicht auswirkt. Zu Beginn seiner Entscheidungsanmerkung legt der Autor dar, dass der Umgang der Senate mit strafzumessungsfehlerhaften Entscheidungen der Tatgerichte ein ständiges Ärgernis ist. Anhand des Besprechungsbeschlusses verdeutlicht Dehne-Niemann sodann den strukturellen Unterschied zwischen der Beruhensprüfung des § 337 Abs. 1 StPO und der Angemessenheitsentscheidung des § 354 Abs. 1a S. 1 StPO.
Er arbeitet heraus, dass die Vorschrift des § 354 Abs. 1a S. 1 StPO nur dann anwendbar ist, wenn nicht zugleich der Schuldspruch geändert wird, da bei einer gleichzeitigen Schuldspruchänderung die Grenze des Wortlauts des § 354 Abs. 1a S. 1 StPO überschritten und das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt wird. Ferner legt er dar, dass die Vorgehensweise des BGH offenbart, dass das Problem in der Normstruktur des § 354 Abs. 1a S. 1 StPO begründet liegt. Nach Überzeugung des Autors hätte der BGH die Sache im Besprechungsfall besser gem. § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen. Die "Durchentscheidung" des Senats lehnt er ab und verweist darauf, dass "materielle Gerechtigkeit" stets Vorrang vor einer Verfahrensbeschleunigung haben muss.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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