Die Bedeutung der Vereinbarung eines Pauschalhonorar für die Anrechnung der Geschäftsgebühr - Volpert zum Beschluss des BGH vom 18.08.2009
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 18.8.2009 - VIII ZB 17/09 (Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei vereinbartem Pauschalhonorar)" von Dipl.-RPfl. Joachim Volpert, original erschienen in: VRR 2010 Heft 2, 77 - 78.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.08.2009 - Az.: VIII ZB 17/09 - entschieden, dass keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr stattfindet, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart. Der Verfasser der Anmerkung stimmt der Entscheidung zu und weist darauf hin, dass der BGH insoweit der h. M. gefolgt ist. Gleichzeitig habe der BGH auch eine rechtsmissbräuchliche Umgehung verneint, denn es hätte auch sogleich ein Prozessauftrag erteilt werden können. Weiterhin erklärt der Autor, dass der Erstattungsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist. Durch den am 05.08.2009 in Kraft getretenen § 15a RVG sei eine Berufung auf die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr oder eines Pauschalhonorars ausgeschlossen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
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