Welche Gebühren entstehen für die Tätigkeit des gem. § 408b StPO beigeordneten Anwalts? - Burhoff stellt die Entscheidung des LG Aurich vom 12.08.2009 dar
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des LG Aurich v. 12.8.2009 - 12 Qs 90/09 (Abrechnung der Tätigkeit des nach § 408b StPO beigeordneten Rechtsanwalts)" von RA/RiOLG a. D. Detlef Burhoff, original erschienen in: VRR 2010 Heft 2, 78 - 79.
Nach Ansicht des LG Aurich gem. Beschluss vom 12.08.2009 (Az.: 12 Qs 90/09) entsteht für den gem. § 408b StPO im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls beigeordneten Pflichtverteidiger nur eine Gebühr gem. Nr. 4302 VV RVG. Burhoff hält die Entscheidung des LG Aurich für falsch. Er wirft dem Gericht vor, verfahrens- und gebührenrechtliche Aspekte zu vermengen. Burhoff macht deutlich, dass eine Beschränkung der Verteidigerbefugnisse bei einer auf das Strafbefehlsverfahren beschränkten Bestellung allein in zeitlicher Hinsicht besteht; im Übrigen ist auch der gem. § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger "Vollverteidiger".
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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