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Beratungshilfe für mehrere Auftraggeber - Volpert zum Beschluss des AG Köthen vom 16.08.2009

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des AG Köthen v. 16.8.2009 - 04 II 148/09 (Erhöhung der Beratungshilfegebühren bei mehreren Auftraggebern)" von Dipl.-RPfl. Joachim Volpert, original erschienen in: VRR 2010 Heft 2, 80.

Das AG Köthen hat in seinem Beschluss vom 13.08.2009 - Az.: 04 II 148/09 - entschieden, dass ein Rechtsanwalt der mehrere Auftraggeber im Rahmen der Beratungshilfe vertritt keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG geltend machen kann. Der Autor der Anmerkung erachtet die Entscheidung für unzutreffend, denn Nr. 1008 VV RVG gelte über die Vorbem. 1 VV RVG auch im Bereich der Beratungshilfe. Der Verfasser weist darauf hin, dass die h. M. daher eine Erhöhung der Beratungshilfegebühren bei mehreren Auftraggebern bejaht. Außerdem sei nicht erforderlich, dass dieselbe Angelegenheit vorliegt, weil es sich um Festgebühren handelt. Die überwiegende Ansicht gewähre eine Erhöhung sogar für die Gebühren nach Nr. 2501 VV RVG.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.

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